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Online - Recht

Auszug aus c't 2003 Heft 14, Seite 186 ff. von RAs Joerg Heidrich, Christoph Köster.
Mit freundlicher Genehmigung des Heise Verlages.

Joerg Heidrich, Christoph Köster 

Nutzloser Abwehrzauber

Zur Wirksamkeit von Web-Disclaimern

Wie einen Schutzschild gegen das juristische Übel der Welt tragen viele deutsche Websites so genannte Disclaimer, mit denen sich die Betreiber vor Ungemach schützen wollen. Doch die Wirksamkeit dieser Abwehrzauber ist nur sehr begrenzt, wie inzwischen einige Urteile belegen. Viele der angeblichen Haftungsausschlüsse können sich im Gegenteil sogar negativ für den Seitenbetreiber auswirken.

"Mit Urteil vom 12. Mai 1998, Aktenzeichen 312 O 85/98, hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links (...)": Diese oder vergleichbare Erklärungen findet Google nicht weniger als 80 000 Mal im deutschsprachigen Teil des Webs. Die Entscheidung der Hamburger Richter ist eines der am häufigsten fehlinterpretierten Urteile bundesdeutscher Rechtsgeschichte. Im Übrigen wurde sie niemals rechtskräftig, denn die Parteien haben sich in höherer Instanz in einem Vergleich geeinigt.

Der Rechtsstreit drehte sich um beleidigende Äußerungen gegenüber einem Rechtsanwalt auf einer Website, auf die der Beklagte vorsätzlich und unter Kenntnis des Inhalts verlinkt hatte. Er habe sich damit die dort geäußerte Meinung durch das wissentliche Setzen des Links zu Eigen gemacht, befand das Landgericht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz an den beleidigten Anwalt.

Dies entspricht der inzwischen allgemein angenommenen Rechtslage bei der Beurteilung von Verknüpfungen. Grundsätzlich kommt eine Haftung für Links auf fremde Inhalte nur dann in Betracht, wenn der Linkende vom rechtswidrigen Inhalt Kenntnis hat. Die Betreiber von Websites sollten sich also vor dem Setzen eines Links vergewissern, ob auf den Zielseiten nichts Verbotenes steht. Tauchen dort illegale Inhalte erst nach der Prüfung auf, ist das für den Linkenden ohne Belang, solange er davon nicht, etwa durch den Hinweis eines Surfers, nachweisbar Kenntnis erlangt. Eine weitergehende Nachforschungspflicht besteht nicht.

Wer aber, wie in dem geschilderten Fall, existierende illegale Inhalte verlinkt, dem hilft auch kein Disclaimer. Tatsächlich hatte der Betreiber der Website einen "Haftungsausschluss" eingebaut, den das Gericht aber angesichts der eindeutigen Beleidigung nicht gelten ließ. Es macht ja wenig Sinn, sich gleichzeitig von den Inhalten einer Website zu distanzieren und sie andererseits gerade durch das Setzen eines Links dem Besucher zu empfehlen. [...] 

Mehr Schaden als Nutzen
Nicht genug damit, dass pauschale Disclaimer in aller Regel keinen Nutzen haben, schlimmstenfalls schaden sie dem Verwender sogar, wenn ein Richter sie als Indiz für vorhandenes Unrechtsbewusstsein wertet. Denn die Verwendung eines Disclaimers auf einer Website zeigt, dass dem Betreiber offenbar die Möglichkeit von Rechtsverletzungen durch Links auf rechtlich relevante Inhalte bekannt war. Dies kann im Strafrecht durchaus als Indiz für einen potenziell vorhandenen Vorsatz gewertet werden.

Daher schaden solche pauschalen, scheinbar unverfänglichen Lösungen, die Websites wie www.disclaimer.de anbieten, im Endeffekt rechtlich mehr als sie nutzen. Denn die darin enthaltenen Regelungen entsprechen ohnehin der geltenden Rechtslage und wären in einem Rechtsstreit auch ohne Disclaimer anzuwenden.

Fazit
Es gibt keine Muster-Lösungen, um sich aus einer Haftung zu stehlen. Als Abwehrzauber gegen juristische Ansprüche taugen pauschale Haftungsausschlüsse in keinem Fall. [...]

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