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Joerg Heidrich, Christoph Köster
Nutzloser Abwehrzauber
Zur Wirksamkeit von Web-Disclaimern
Wie einen Schutzschild gegen das juristische Übel
der Welt tragen viele deutsche Websites so genannte
Disclaimer, mit denen sich die Betreiber vor Ungemach schützen
wollen. Doch die Wirksamkeit dieser Abwehrzauber ist nur
sehr begrenzt, wie inzwischen einige Urteile belegen.
Viele der angeblichen Haftungsausschlüsse können sich im
Gegenteil sogar negativ für den Seitenbetreiber
auswirken.
"Mit Urteil vom 12. Mai 1998, Aktenzeichen 312 O 85/98,
hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch
die Anbringung eines Links (...)": Diese oder
vergleichbare Erklärungen findet Google nicht weniger als
80 000 Mal im deutschsprachigen Teil des Webs. Die
Entscheidung der Hamburger Richter ist eines der am häufigsten
fehlinterpretierten Urteile bundesdeutscher
Rechtsgeschichte. Im Übrigen wurde sie niemals rechtskräftig,
denn die Parteien haben sich in höherer Instanz in einem
Vergleich geeinigt.
Der Rechtsstreit drehte sich um beleidigende Äußerungen
gegenüber einem Rechtsanwalt auf einer Website, auf die
der Beklagte vorsätzlich und unter Kenntnis des Inhalts
verlinkt hatte. Er habe sich damit die dort geäußerte
Meinung durch das wissentliche Setzen des Links zu Eigen
gemacht, befand das Landgericht und verurteilte den
Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz an den
beleidigten Anwalt.
Dies entspricht der inzwischen allgemein angenommenen
Rechtslage bei der Beurteilung von Verknüpfungen. Grundsätzlich
kommt eine Haftung für Links auf fremde Inhalte nur dann
in Betracht, wenn der Linkende vom rechtswidrigen Inhalt
Kenntnis hat. Die Betreiber von Websites sollten sich also
vor dem Setzen eines Links vergewissern, ob auf den
Zielseiten nichts Verbotenes steht. Tauchen dort illegale
Inhalte erst nach der Prüfung auf, ist das für den
Linkenden ohne Belang, solange er davon nicht, etwa durch
den Hinweis eines Surfers, nachweisbar Kenntnis erlangt.
Eine weitergehende Nachforschungspflicht besteht nicht.
Wer aber, wie in dem geschilderten Fall, existierende
illegale Inhalte verlinkt, dem hilft auch kein Disclaimer.
Tatsächlich hatte der Betreiber der Website einen
"Haftungsausschluss" eingebaut, den das Gericht
aber angesichts der eindeutigen Beleidigung nicht gelten
ließ. Es macht ja wenig Sinn, sich gleichzeitig von den
Inhalten einer Website zu distanzieren und sie
andererseits gerade durch das Setzen eines Links dem
Besucher zu empfehlen. [...]
Mehr Schaden als Nutzen
Nicht genug damit, dass pauschale Disclaimer in aller
Regel keinen Nutzen haben, schlimmstenfalls schaden sie
dem Verwender sogar, wenn ein Richter sie als Indiz für
vorhandenes Unrechtsbewusstsein wertet. Denn die
Verwendung eines Disclaimers auf einer Website zeigt, dass
dem Betreiber offenbar die Möglichkeit von
Rechtsverletzungen durch Links auf rechtlich relevante
Inhalte bekannt war. Dies kann im Strafrecht durchaus als
Indiz für einen potenziell vorhandenen Vorsatz gewertet
werden.
Daher schaden solche pauschalen, scheinbar unverfänglichen
Lösungen, die Websites wie www.disclaimer.de anbieten, im
Endeffekt rechtlich mehr als sie nutzen. Denn die darin
enthaltenen Regelungen entsprechen ohnehin der geltenden
Rechtslage und wären in einem Rechtsstreit auch ohne
Disclaimer anzuwenden.
Fazit
Es gibt keine Muster-Lösungen, um sich aus einer
Haftung zu stehlen. Als Abwehrzauber gegen juristische
Ansprüche taugen pauschale Haftungsausschlüsse in keinem
Fall. [...]
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Heise GmbH & Co KG
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